Der Märkische Kreismusikverband wurde am 10.03.1975 in Balve-Garbeck gegründet.
Seit mehr als 45 Jahren versteht sich der Kreisverband als Sprachrohr seiner Mitgliedsvereine gegenüber dem Volksmusikerbund NRW e.V. und fördert aktiv die Blas- und Spielleutemusik im Märkischen Kreis.
Daten und Fakten
Anzahl der Vereine | 27 |
Blasorchester | 13 |
Fanfarenzüge | 1 |
Spielmannszüge | 13 |
Stand: 22.04.2023
Satzung
des Märkischen Kreismusikverbandes e.V.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
(1) Der Verband trägt den Namen „Märkischer Kreismusikverband e.V. “ (VMB-MK).
Der VMB-MK vereinigt als Fachverband die Musikvereine, Spielleute- und Fanfarencorps des Märkischen Kreises, sowie Vereine aus den angrenzenden Gebieten Hagen und Ennepe-Ruhr, wo keine eigenen Fachverbände bestehen.
(2) Der VMB-MK hat seinen Sitz am jeweiligen Wohnort des 1. Vorsitzenden.
(3) Durch die Eintragung in das Vereinsregister wird dem KV im Sinne des BGB Rechtsfähigkeit verliehen und er erhält die Zusatzbezeichnung e.V.
§ 2 Aufgaben und Zweck
(1) Der Verband bezweckt die Erhaltung, Pflege, und Förderung der Volksmusikkultur. Seine Ziele werden erreicht durch:
1. Die Aus- und Weiterbildung von Musikern, Stabführen und Dirigenten.
2. Die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen der Mitgliedsvereine auf Verbandsebene wahrzunehmen.
3. Die Durchführung zentraler Arbeitstagungen und Seminare.
4. Die Einrichtung eines Kreisorchester/-Spielleuteensembles und/oder Kreisjugendorchesters/- Spielleuteensembles. Die Kreisensembles werden zu regelmäßigen Proben zusammengerufen und werden durch kompetente Dirigenten weitergebildet. Konzerte und Wertungsspiele sollen zur Weiterentwicklung der Musiker durchgeführt werden.
5. Die Durchführung von Ehrungen.
6. Die Durchführung von Wertungsspielen.
7. Die Förderung der überfachlichen Jugendarbeit (durch die Kreismusikjugend).
8. Die Präsentation des Verbandes in der Öffentlichkeit.
§ 3 Grundsätze
(1) Der Verband orientiert sich in der Arbeit an der freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Er fördert die Ziele des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen.
§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) Der VMB-MK verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des VMB-MK dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des VMB-MK. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 a Vergütungen für die Tätigkeit im VMB – MK
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt.
(2) Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a ESTG ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Ziffer 2 trifft der Kreisvorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Der Kreisvorstand ist berechtigt, Tätigkeiten für den VMB-MK gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist der Haushaltsplan des KV MK.
(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung einer Geschäftsstelle ist der Kreisvorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
(6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des VMB-MK einen AufwendungsErsatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Kreisverband entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, Druckerpatronen usw.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Dem Verband gehören an:
1. Musikvereinigungen
2. Einzelmitglieder
3. Ehrenmitglieder
4. Fördernde Mitglieder
§ 6 Rechtsgrundlagen
(1) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des VMB-MK in der Öffentlichkeit zu unterstützen. Sie führen die Beschlüsse des Kreisverbandes durch.
(2) Die Mitglieder entrichten den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag. Der jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres zu zahlende Beitrag ergibt sich aus der Mitgliederstandsmeldung. Daraufhin erfolgt die Beitragsrechnung durch den VMB-MK für das folgende Jahr. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
(3) Alle Mitglieder haben das Recht;
a) nach den Bestimmungen dieser Satzung an der Mitgliederversammlung und Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen und Anträge zu stellen,
b) an allen Veranstaltungen des VMB-MK teilzunehmen.
§ 7 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller bei der Mitgliederversammlung des Verbandes Einspruch einlegen.
(3) Ehrenmitglieder und Ehrenvorstandsmitglieder werden auf Antrag vom Vorstand ernannt.
(4) Der Austritt aus dem KV ist nur möglich mit 6 monatiger Kündigungsfristschriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zum Ende eines Geschäftsjahres.
(5) Wer gegen die Interessen des Verbandes verstößt, kann vom Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen seine Entscheidung kann die Mitgliederversammlung des Verbandes angerufen werden, die endgültig entscheidet.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(7) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verband.
§ 8 Die Organe
(1) Die Organe des VMB-MK sind
1. Die Mitgliederversammlung
2 Der geschäftsführende Vorstand
3 Der erweiterte Vorstand
4. Die Kreismusikjugend
5. Einzurichtende oder bestehende Ausschüsse und oder Beiräte
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des VMB-MK. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat alljährlich stattzufinden.
(2) Der Vorstand beruft die ordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von mindestens 4 Wochen und eineraußergewöhnlichen von mindestens 2 Wochen ein. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind 14 Tage vorher schriftlich beim Vorstand einzureichen.
(3) Stimmberechtigt sind:
Der Gesamtvorstand des VMB-MK und die Delegierten der Vereine über 18 Jahre, wobei jeder Verein für die ersten 10 aktiven Mitglieder zwei Delegiertenstimmen erhält. Für weitere angefangene 10 aktive Mitglieder erhält er eine weitere Delegiertenstimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
(4) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
A – Genehmigung des Protokolls der vorherigen Mitgliederversammlung
B – Entgegennahme des Jahresberichtes und des Jahreskassenberichtes,
C – Entlastung des Vorstandes
D – Wahl des Vorstandes
E – Wahl der Kassenprüfer,
F – Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder Auflösung des Verbandes,
G – Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Gebühren,
H – Beschlussfassung über Anträge und sonstige wichtige Verbandsangelegenheiten.
(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf vom Vorstand einberufen oder wenn mindestens 1/3 der Mitgliedsvereine unter Angabe des Grundes dieses schriftlich beim Vorstand beantragen.
(6) Der 1. Vorsitzende oder ein von ihm benannter Versammlungsleiter leitet dieMitgliederversammlung.
(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen ist.
(8) Die Beschlüsse werden, sofern nicht durch Gesetz oder durch die Satzung etwas anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit gefasst.
(9) Beschlüsse über die Satzungsänderung oder Auflösung des VMB-MK bedürfeneiner 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
(10) Von der Mitgliederversammlung sind eine Anwesenheitsliste und eine Niederschrift zu führen.
(11) Anträge des Vorstandes sind bis zum Beginn der Versammlung zulässig,sie müssen jedoch schriftlich fixiert werden.
§ 10 Der Vorstand
(1) Den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden:
1. Der 1. Vorsitzende
2. Der stellvertretende Vorsitzende
3. Der Geschäftsführer
4. Der Kassierer
(2) Dem erweiterten Vorstand gehören außerdem an:
5. Der stellvertretende Kassierer
6. der stellvertretende Geschäftsführer
8. Der Kreisfachleiter für Bläser und Fanfarenspieler
9. Der Kreisfachleiter für Spielleute
11. Der Kreisjugendleiter/ oder stellvertretende Kreisjugendleiter
(3) dem Beirat gehören außerdem an:
7. Der Pressewart
10. Der Beisitzer für besondere Aufgaben Spielleute
12. Der Beisitzer für besondere Aufgaben Blasmusik
13. Die Ehrenvorstandsmitglieder
(4) Der Vorstand ist zuständig für die Erfüllung der Aufgaben des Verbandes im Rahmen und nach Maßgabe dieser Satzung. Er ist ferner zuständig für die Ausführung der gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(5) Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Verbandes, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.
(6) Zur rechtswirksamen Vertretung des VMB-MK genügt das Zusammenwirken des 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mit einer unter 1-4 genannten Vorstandsmitglieder.
(7) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes ein Beauftragter die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Mitgliederversammlung .
(8) Doppelfunktionen sind möglich
(9) Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter lädt ein und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes, sowie des Beirates, die er mindestens zwei Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung durch den Geschäftsführer einberuft.
§ 11 Wahlen
(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von 4 Jahren, wechselweise alle 2 Jahren wie folgt gewählt:
Nr. 1, 3, 5, 7, 9, 11 im ersten Wechsel,
Nr. 2, 4, 6, 8, 10 im zweiten Wechsel.
(2) Die Kreisfachleiter für Blasmusik und Fanfarenmusik und der Kreisfachleiter für Spielleute wird von dem gemeinsamen Fachausschuss Blasmusik und Fanfarenmusik, sowie der Spielleute gewählt, welche aus den Fachleuten der Vereine besteht und mindestens einmal jährlich tagt. Die Sitzung findet vor der Mitgliederversammlung statt.
(3) Der Kreisjugendleiter wird auf der Hauptversammlung der Kreismusikjugend vorgeschlagen und gewählt (s. Jugendordnung der Kreismusikjugend).
(4) Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung in einem ungleichen Turnus für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Die Wahl des ersten Kassenprüfers erfolgt mit der Beschlussfassung dieser Satzung auf 2 Jahre und des zweiten Kassenprüfers auf 1 Jahr.
Die Kassenprüfer sind in Erfüllung ihrer Aufgaben neutral und unabhängig. Sie sind nicht dem Vorstand unterstellt und somit nicht weisungsgebunden, sondern nur der Mitgliederversammlung verpflichtet.
Den Kassenprüfern obliegt die Pflicht, die laufenden Kassen- und Haushaltsführung zu überwachen. Ihnen steht das Recht zu, jederzeit gemeinsam Einblick in die Unterlagen zu erhalten. Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist die Kasse des Verbandes zu prüfen und das Ergebnis zu protokollieren und dem Vorstand und der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 12 Kreismusikjugend
(1) Die Kreismusikjugend ist die Gemeinschaft der Jugendlichen der Mitgliedsvereine und jugendlichen Einzelmitglieder des VMB-MK innerhalb des Verbandes.
(2) Aufgaben, Sinn und Organisation der Kreismusikjugend ist in der Jugendordnung festgelegt.
(3) Die Jugendordnung sichert der Kreismusikjugend Selbstständigkeit in Führung und Verwaltung, einschließlich der Verwendung der ihr zufließenden finanziellen Mittel zu.
(4) Der geschäftsführende Vorstand des Verbandes ist berechtigt, sich jederzeit über die Geschäftsführung der Kreismusikjugend zu unterrichten. Bei Verstößen oder Unregelmäßigkeiten gegen die Satzung des Verbandes und/oder die Jugendordnung ist der Vorstand des Verbandes berechtigt, ordnend einzugreifen.
(5) Der Kreisjugendleiter oder sein Stellvertreter gehören dem erweitertenVorstand (§ 10 (2) (12)) an.
§ 13 Jugendpflegerische Tätigkeit
(1) Der Verband hat die Jugendanerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) ehem. Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG).
§ 14 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke und Aufgaben des Märkischen Kreismusikverbandes e.V. werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder erhoben, verarbeitet und genutzt.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Mitglied insbesondere die folgenden Rechte:
– das Recht auf Auskunft
– das Recht auf Berichtigung
– das Recht zur Löschung
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
– das Recht auf Datenübertragbarkeit
– das Widerspruchsrecht
– das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde
(3) Den Funktions- und Amtsträgern in den Organen des Märkischen Kreismusikverbandes e.V. , allen ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeitern oder sonst für den Märkischen Kreismusikverbandes e.V. Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verband hinaus.
(4) Weitere Datenschutzregelungen zur Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung von personenbezogenen Daten in der Bundesvereinigung Deutscher Musikverbände (BDMV) sind in einer gesonderten Datenschutzordnung schriftlich niedergelegt.
§ 15 Auflösung des Märkischen Kreismusikverbandes
(1) Die Auflösung des VMB-MK kann nur von einer besonders zu diesem Zweck einberufene außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 7/8 der anwesenden stimmberechtigten Delegierten beschlossen werden, sofern mindestens ¾ der insgesamt stimmberechtigten Mitgliedsvereine anwesend sind.
(2) Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Verbandsauflösung weniger als ¾ der Stimmberechtigten Mitgliedsvereine, so ist mit einer Frist von 14 Tagen eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen mit 7/8 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten über die Auflösung beschließen kann.
(3) Im Falle der Auflösung des VMB-MK oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen an die als gemeinnützig anerkannte Landesvereinigung zu übergeben mit der Bestimmung, es zu verwalten, bis ein neuer VMB-MK mit den gleichen Bestrebungen und Zielen gegründet wird und es dann dem neugegründeten VMB-MK zu übergeben. Wird innerhalb von 10 Jahren kein Verein in diesem Sinne gegründet, so hat die Landesvereinigung das Vermögen nur gemeinnützigen Vereinen aus dem VMB-MK zuzuführen. Bei einer Auflösung ist in jedem Fall vor der Zuführung oder Verwendung des Vermögen das zuständige Finanzamt zu hören.
§ 16 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung in Altena-Dahle am 03.03.2012 beschlossen. § 14 Datenschutz dieser Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 17.02.2019 in Menden in seiner jetzigen, veränderten Form durch die Mitgliederversammlung angenommen.
(2) Sie tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft.